Einige verwaltungsgerichtliche Urteile haben zu »Bewegung« bei der Kostendämpfungspauschale nach § 12c Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz geführt. Nach dieser Vorschrift werden seit dem Jahr 2003 die zu gewährenden Beihilfen je Kalenderjahr gekürzt, in der Besoldungsgruppe R 1 um 300 €, in den Besoldungsgruppen R 2 und 3 um 450 €, in den höheren Besoldungsgruppen um 600 € bzw. 750 €, bei Versorgungsempfängern in entsprechender Höhe ihres Ruhegehaltssatzes; die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 40 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Das Präsidium fasst die Informationen gemäß derzeitigem Stand im Folgenden zusammen: 1. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 22. Juni 2007 - 6 K 67/07.KO - (einzusehen unter dem Link der Oberfinanzdirektion - ZBV: www.zbv-rlp.de/bilder/aktuelles/urteil_verwaltungsgericht_6k_6707_v_22062007.pdf) entschieden, die Regelung zur Kostendämpfungspauschale sei nichtig, da sie nicht auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhe. Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen, die das Land inzwischen beim Oberverwaltungsgericht eingelegt hat. Im Hinblick darauf haben bereits zahlreiche Kolleginnen und Kollegen gegen Beihilfebescheide, in welchen die Kostendämpfungspauschale berücksichtigt wurde, Widerspruch eingelegt. Zwischenzeitlich erlässt die Beihilfestelle wegen der Vielzahl der Widersprüche Beihilfebescheide unter dem Vorbehalt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird. In diesen Fällen erübrigt sich ein Widerspruch. Auch die Landesregierung hat bereits auf diese Entscheidung reagiert und ihren Entwurf des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 (Landtagsdrucksache 15/1400) durch eine gesetzliche Regelung der Kostendämpfungspauschale ergänzt. Problematisch ist hierbei die vorgesehene Rückwirkung bis einschließlich 2003. 2. Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat in mehreren Urteilen vom 18. Juli 2007 – Az. 6 A 3535/06 u.a. - entschieden, dass der Abzug der Kostendämpfungspauschale von der Beihilfe rechtswidrig ist. Der Senat sieht darin einen Verstoß gegen den Alimentationsgrundsatz. Der Dienstherr unterlaufe durch die Kostendämpfungspauschale die Grundsätze, nach denen er das Gehalt bemesse. Er verhalte sich widersprüchlich, wenn er einerseits der Besoldung einen - wenn auch nicht genau bezifferten - Anteil beifüge, mit dem der Beamte die Eigenvorsorge für den Krankheitsfall betreiben solle, andererseits aber den Beamten über diese Eigenvorsorge hinaus belaste, indem er die Beihilfe um die Kostendämpfungspauschale kürze. Mit der Kostendämpfungspauschale als einer dritten Finanzierungsgrundlage der Krankheitskosten handele der Dienstherr eigenen Vorentscheidungen zuwider und treuwidrig. Im Hinblick auf eine gegenteilige Entscheidung des BVerwG hat der Senat die Revision zugelassen. Inzwischen hat sich der 1. Senat des OVG Nordrhein-Westfalen mit Urteilen vom 10. September 2007- 1 A 4955/05 u. a. – der Rechtsauffassung des 6. Senats angeschlossen und sich ergänzend darauf gestützt, dass der Abzug der Kostendämpfungs- pauschale seit dem Jahre 2003 im Zusammenwirken mit der Verringerung des Weihnachtsgeldes und der Streichung des Urlaubsgeldes zu einer verfassungswidrigen Unteralimentation der Beamten und Richter geführt habe. Wer die materielle Rechtswidrigkeit der Kostendämpfungspauschale geltend machen will, müsste gegen einen Beihilfebescheid spätestens Widerspruch einlegen, sobald dessen Vorläufigkeit beendet ist, die Frage der formellen Unwirksamkeit also rechtskräftig verneint wurde und damit die im Hinblick auf den Vorbehalt des Bescheides gehemmte Widerspruchsfrist läuft; ein Widerspruch könnte insoweit aber wohl bereits jetzt wirksam eingelegt werden. Ab September 2007 soll den neuen Beihilfebescheiden wohl ein Vorbehalt beigefügt werden, der die Einlegung eines Widerspruchs entbehrlich macht. 3. Allgemein gilt: Beihilfeanträge können in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Entstehung der Aufwendungen (regelmäßig: Ausstellung einer Rechnung) gestellt werden, § 3 Abs. 5 Beihilfenverordnung. § 13 Beihilfenverordnung enthält keine Bestimmungen für Rechtsmittel gegen Beihilfebescheide. Nachdem diese ohne Rechtsmittelbelehrung ergehen, dürfte eine Anfechtung bereits ergangener Bescheide durch Widerspruch jedenfalls noch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe des Bescheides zulässig sein (§§ 70 Abs.2, 58 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 79 VwVfG und § 1 LVwVfG Rheinland-Pfalz). Weitere Informationen zum Beihilferecht finden Sie auf der Homepage der OFD-ZBV (www.zbv-rlp.de). |
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